Freundeskreis der Bundeswehr Waldkaserne Hilden e.V.
Satzung
Neufassung, Stand: 21. März 2002
Vorwort
Die Neuausfertigung der Satzung „Freundeskreis der Bundeswehr Waldkaserne Hilden e.V.“ beruht auf der Gründungssatzung aus dem Jahr 1977. Die vorgenommen Änderungen sind redaktioneller, nicht substanzieller Art.
§ 1
Name, Sitz und Eintragung
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Bundeswehr Waldkaserne Hilden e.V.“
Sein Sitz ist in Hilden. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Langenfeld unter der Nr. VR 109 eingetragen.
§ 2
Zweck
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, die sozial-kulturellen Beziehungen zwischen den Truppenteilen und Dienststellen der Waldkaserne Hilden und der Bevölkerung zu pflegen und zu fördern. Der Verein darf keinerlei parteipolitische Tätigkeit entfalten.
(2) Die Aufgabe soll erreicht werden durch:
a. Vorträge, Vorlesungen, Ansprachen, Sport mannigfaltiger Art und ande¬re Veranstaltungen, die geeignet sind, das kulturelle Leben in der Truppe und die Kontakte zwischen den Soldatinnen / Soldaten und der Bevölkerung zu pflegen und zu vertiefen.
b. Pflege von Beziehungen und Zusammenarbeit mit der Stadt Hilden, den umliegenden Gemeinden, den demokratischen Parteien, den Schulen, Vereinen und Interessengemeinschaften.
c. Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Truppenteile und Dienststellen der Waldkaserne.
d. Förderung des Einlebens aller nach Hilden versetzten Soldatinnen / Soldaten und ihrer Angehörigen.
e. Betreuung der in der Waldkaserne stationierten Soldatinnen / Soldaten sowie deren Familien und Hinterbliebenen in besonderen sozialen Härtefällen.
f. Unterstützung des "Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge".
(3) Mittel für Verwaltungsaufgaben sind auf das Notwendigste zu beschränken.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Zwecke (§ 2) unterstützen.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmegesuches. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Antragsteller, deren Aufnahmeantrag abgelehnt ist, können innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Bescheides beim Vorstand eine Entscheidung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet über das Gesuch endgültig.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft tritt ein:
a. durch Tod des Mitglieds,
b. durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person,
c. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres.
Im Falle einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels kann der Austritt zum Ende des auf den Eingang der Kündigung folgenden Monats erklärt werden und
d. durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand entschieden werden, wenn:
das Mitglied gegen die Bestimmungen dieser Satzung und gegen die Interessen des Vereins erheblich verstoßen hat, beharrlich verstößt oder
das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz 2-maliger Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes, ein Mitglied auszuschließen, kann in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben in jeder möglichen Weise zu unterstützen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die durch Beiträge und Spenden geleisteten Mittel dienen ausschließlich den in § 2 der Satzung festgelegten Aufgaben.
§ 7
Ehrenmitglieder
Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung setzt die Mitgliedschaft zum Verein nicht voraus. Die Berufung von Ehrenmitgliedern kann nur persönlich erfolgen.
Die Mitgliedschaft von Ehrenmitgliedern ist beitragsfrei. Die Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Kassenwart.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden oder mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand durch Tod oder Amtsniederlegung hat eine Ersatzwahl für die restliche Wahlzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds stattzufinden.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen bestimmt.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Obliegenheiten ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet.
(4) Die Obliegenheiten des Vorstandes bestehen insbesondere in:
a. der Einberufung der Mitgliederversammlung,
b. der Feststellung der Tagesordnung,
c. der Ausführung der Vereinsbeschlüsse,
d. der Verwaltung des Vereinsvermögens,
e. der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern,
f. der Führung laufender Geschäfte des Vereins und aller übrigen Aufgaben, soweit sie nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellv. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder stellv. Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(6) Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Beiräte ohne Stimmrecht berufen.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Sie wird vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung jedes Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit den gestellten Anträgen einberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung zugesandt werden.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordert. Die Einladung muss eine Woche vor dem Tag der Versammlung mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung versandt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Beschluss des Vorstandes jederzeit einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordert. Die Einladung muss eine Woche vor dem Tag der Versammlung mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung versandt werden
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. die Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Kassenwartes und des Schriftführers,
b. die Genehmigung des Berichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c. die Abnahme der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr, Genehmigung des Voranschlages für das neue Geschäftsjahr,
d. die Berufung eines abgewiesenen Mitgliedschaftsanwärters oder eines ausgeschlossenen Mitgliedes,
e. die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
f. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, welche die Kassenführung des Vereins prüfen und die Mitgliederversammlung über die Jahresrechnung zu berichten haben; Prüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein,
g. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(4) Die Mitgliederversammlung, die in der Regel vom Vorsitzenden geleitet wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes vertreten lassen, wobei kein Mitglied oder Vertreter mehr als 5 Stimmen wahrnehmen kann.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und der gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Satzungsänderung, Auflösung
(1) Beschlüsse über Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins muss das Vereinsvermögen durch den Beschluss der Mitgliederversammlung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde. Die Zuwendung von Vermögen und Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.
§ 11
Gerichtsstand
(1) Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzung durchzuführen, die z.B. im Zuge der Eintragung in das Vereinsregister möglicherweise erforderlich werden.
(2) Erfüllungsort ist Hilden, Gerichtsstand ist Langenfeld.
§ 12
In-Kraft-Treten
Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am
21. März 2002 beschlossen, sie wird im Vereinsregister des AG Langenfeld eingetragen. Die bisher geltende Fassung der Satzung wird mit dem Eintrag der neuen Fassung außer Kraft gesetzt.
Hilden, im März 2002
Der Vorstand
gez.: Paul Kremeyer (Vorsitzender)
gez.: Guido Timm (Stv. Vorsitzender)
gez.: Heinz Schmidt (Kassenwart)
gez.: Jürgen Gruner (Schriftführer)